Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2017 / 86
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Arti­keln unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über den Kataster der öffent­lich-recht­li­chen Eigentumsbeschränkungen
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Amt­liche Vermessung
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Sachenrechts
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Geoinformationsgesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung des Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Abänderung des Gesetzes über die amtliche Vermessung, des Sachenrechs und des Geoinformationsgesetzes
 
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Mit der Schaffung eines ÖREB-Katastergesetzes soll in Liechtenstein ein Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) eingeführt werden. Der Kataster enthält zuverlässige Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Ziel ist ein zuverlässiges amtliches Informationssystem für ausgewählte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Zu den wichtigsten Beschränkungen gehören die Nutzungsplanung, Waldgrenzen, Baulinien, Lärmempfindlichkeitsstufen oder Gewässerschutzzonen. Die ausgewählten Beschränkungen werden für jedes Grundstück übersichtlich dargestellt. Der Zugang für Dritte wird über einen Katasterauszug gewährleistet, der von jedermann kostenlos über das Internet abgerufen werden kann. Der Auszug zu einem Grundstück enthält für jede Beschränkung eine Plandarstellung mit Legende und die damit verbundenen Dokumente wie beispielsweise Gesetze und Verordnungen.
Durch den ÖREB-Kataster werden verbindliche Informationen zu Grundstücken leicht verfügbar gemacht. Die Rechtssicherheit wird dank verbindlicher Informationen erhöht. Davon profitieren nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern auch Immobilienfachleute, Architekten und Ingenieure sowie die öffentliche Verwaltung. Der rasche Zugriff auf die ein Grundstück belastenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) macht den Ämterrundlauf für die Informationsbeschaffung unnötig, die Rechts- und Investitionssicherheit (auch für ausländische Investoren) wird erhöht und Behördenverfahren (z.B. Planungen, Baubewilligungen) werden vereinfacht. Den Behörden steht mit dem ÖREB-Kataster ein gutes Instrument zur Verfügung, um ihre Informationspflicht auf effiziente Art und Weise zu erfüllen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich an der Gesetzgebung und der Umsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Schweiz. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass das Grundbuch und die Amtliche Vermessung auch weiterhin auf die bewährte Praxis des schweizerischen Rechts zurückgreifen können. Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Sachenrecht. Das liechtensteinische Vermessungsgesetz basiert auf der Grundlage des schweizerischen Vermessungsrechts. Mit der Einführung des ÖREB-Katasters zeichnet sich auch eine neue Auf-
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gabenverteilung der Bereiche Amtliche Vermessung, Grundbuch und ÖREB-Kataster ab.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Bau und Infrastruktur
Amt für Umwelt
Amt für Kultur
Amt für Bevölkerungsschutz
Amt für Justiz
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Vaduz, 10. Oktober 2017
LNR 2017-799
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung des Gesetzes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Abänderung des Gesetzes über die Amtliche Vermessung, des Geoinformationsgesetzes und des Sachenrechtes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das liechtensteinische System der Eigentumssicherung von Grund und Boden ist auf zwei Säulen aufgebaut. Die Amtliche Vermessung wurde zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und zur Sichtbarmachung bestimmter Grundstücksverhältnisse wie beispielsweise Lage, Fläche und Nutzungsart geschaffen. Das Grundbuch dient dem Nachweis der privaten Rechte und Verpflichtungen auf Grundstücken. Das öffentliche Recht enthält, bedingt auch durch den technischen Fortschritt, Bevölkerungswachstum und Industrialisierung, zahlreiche Rechte und Pflichten, welche auf das Eigentum wirken (z.B. Nutzungsplanung, diverse Umwelt- und Naturschutzzonen). Bis heute gibt es allerdings neben dem Grundbuch, welches überwiegend private Eigentumsbeschränkungen ent-
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hält, kein Register, welches öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) verlässlich und systematisch dokumentiert.
In der Schweiz wurden mit der Einführung des Geoinformationsgesetzes1 bereits vor einigen Jahren die rechtlichen Grundlagen für die Erstellung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geschaffen.2 Bis 2019 soll ein amtliches Informationssystem erstellt werden, das eine zuverlässige Zusammenfassung der wichtigsten Beschränkungen bietet. Die Aufgabe besteht somit darin, ÖREB-Daten und Rechtsvorschriften in Textform zusammenzutragen, die bereits in Kraft getreten sind und aus unterschiedlichen Quellen stammen, sodass ein offizieller und verlässlicher Gesamtüberblick über sämtliche Beschränkungen eines - in den ÖREB-Kataster aufgenommenen - Themenbereichs gewonnen werden kann, die ein Grundstück betreffen.
Abbildung 1 Rechtssicherheit Grund und Boden (ab 2022)3
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Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage werden die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geschaffen, damit dieser in den kommenden Jahren auch in Liechtenstein eingeführt werden kann.
Im ÖREB-Kataster werden Informationen (Daten über ÖREB) aus unterschiedlichen Bereichen (Ortsplanung, Umwelt, Kultur usw.) zusammengeführt und zentral online zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu ÖREB-Informationen kann so wesentlich vereinfacht und beschleunigt werden. Dies alles im Sinne der Kundenfreundlichkeit.



 
1Art. 16 - 18 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), SR 510.62.
 
2Die rechtlichen Grundlagen zum ÖREB-Kataster befinden sich primär in den Art. 16 ff. des Geoinformationsgesetzes, der Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) (SR 510.620) und der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) (SR 510.622.4). Bund und Kantone teilen sich die Führung des ÖREB-Katasters. Der Bund legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Harmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest. Die Kantone regeln die operative Führung des Katasters und bestimmen die verantwortlichen ÖREB-Katasterstellen.
 
3Quelle: Amt für Bau und Infrastruktur.
 
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